Der Ablauf des Asylverfahrens ist im Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) geregelt. Demnach muss sich jeder Asylsuchende einem Anerkennungsverfahren unterziehen. Das Recht aus Asyl ist im Art. 16a des Grundgesetzes geregelt.
Jeder Flüchtling ist verpflichtet sich bei der Ankunft unverzüglich bei einer Behörde zu melden. Nach der Meldung werden die Schutzsuchenden einer Erstaufnahmeeinrichtung zugewiesen, wo sie anschließend auch registriert werden (Fingerabdruck, Lichtbild).
Die genaue Verteilung in welche Stadt oder welchen Landkreis ein Schutzsuchender anschließend untergebracht wird, erfolgt erst nach einigen Wochen oder gar Monaten nach Ankunft in der Erstaufnahmeeinrichtung. Diese Verteilung wird durch ein bundesweites Quotensystem bestimmt.
Nach Ankunft in der Erstaufnahmeeinrichtung können Flüchtlinge in unmittelbarer Nähe der Einrichtung einen Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellen. Die Asylantragstellung muss persönlich erfolgen, nur in Ausnahmefällen ist eine schriftliche Antragstellung zulässig. Während der Bearbeitung und Entscheidung ihres Antrages erhalten die Flüchtlinge eine Aufenthaltsgestattung, die es ihnen erlaubt, sich im Bundesgebiet aufzuhalten.
Die Anhörung des Asylbewerbers ist gesetzlich vorgeschrieben und wird durch einen Sachbearbeiter des BAMF und einem Dolmetscher durchgeführt. Den Termin zur Anhörung erfolgt nach Stellen des Asylantrages. Während der Anhörung wird der Antragsteller, also der Flüchtling, gebeten seine Flucht- und Verfolgungsgründe präzise und detailliert darzustellen. Des Weiteren sollten, falls vorhanden, alle Dokumente (wie Urkunden, Pässe oder andere Belege) vorgezeigt werden. Nach der Entscheidung des Sachbearbeiters (unter dem ihn vorliegenden Informationen und ggf. weiterer Informationsquellen) wird der Antragsteller schriftlich über die Entscheidung mit beigefügter Begründung informiert.
Wird die Anerkennung als Asylberechtigter dem Antragsteller zugesprochen, so erhält er eine auf maximal drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis und arbeits- und sozialrechtliche Vergünstigungen.
Bei Ablehnung des Antrages (unbegründet oder offensichtlich unbegründet), wird vom Sacharbeiter geprüft, ob es Gründe gibt, die einer Ausreise im Wege stehen. Diese wären unter anderem drohende Folter, Todesstrafe oder Gefahr für Leib und Leben. Ist dies der Fall, so erhält der Antragssteller eine Duldung (vorrübergehende Aussetzung der Abschiebung). Die Duldung stellt keinen Aufenthaltstitel dar, auch wird der rechtmäßige Aufenthalt nicht begründet und somit sind Geduldete weiterhin zur Ausreise verpflichtet.
Liegen keine ausreisehemmenden Gründe vor, so erhält der Antragsteller seinen negativen Bescheid der Ausreiseaufforderung mit der Abschiebungsandrohung.
Eine Klagemöglichkeit gegen einen negativen Bescheid ist beim Verwaltungsgericht möglich. Je nach dem wie der Asylantrag begründet ist, bestehen Klagefristen von ein oder zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides.
Hat die Klage vor dem Gericht erfolgt, wird das BAMF zur Feststellung des Abschiebeverbotes verpflichtet.
Wird die Ablehnung hingegen von dem Gericht bestätigt, ist der Klagesteller zur Ausreise verpflichtet. Tut er dies nicht, wird er in sein Heimatland abgeschoben.