Refugee Law Clinics Abroad in Chios

Law Clinics gibt es mittlerweile an fast allen deutschen Universitäten mit einer juristischen Fakultät. Seit Mai 2017 gibt es jedoch die Möglichkeit, nicht nur in der eigenen Law Clinic beratend tätig zu sein, sondern auch im Ausland, genauer gesagt auf der ostgriechischen Insel Chios. Deshalb entstand letztes Jahr die Refugee Law Clinic abroad zunächst als „Rechtsberatungsprojekt“ des Dachverbandes der deutschen Refugee Law Clinics und später als eigenständiger Verein.

Ziel der RLCA ist es, Geflüchtete in Flüchtlingscamps mit wichtigen rechtlichen Informationen zu versorgen. Die „legal volunteers“ haben als Rechtsstudierende und Rechtsberatende von RLCs in Deutschland in der Regel schon Erfahrung in der Beratung von Geflüchteten. Weiterhin werden sie von qualifizierten Volljuristen und NGOs vor Ort unterstützt. Außerdem möchte die RLCA auf die schwierigen Verhältnisse in den griechischen Flüchtlingscamps, den so genannten „hot spots“, aufmerksam machen und fordert dessen Auflösung. Ebenso wird unter anderem auf Chios der „Deal“ zwischen der Europäischen Union und der Türkei umgesetzt. Die angehenden Rechtsberatenden werden mittels Schulungen auf ihre Aufgaben vorbereitet, um später den Menschen vor Ort über das Asylverfahren aufzuklären, auf die Anhörung vorzubereiten oder abgelehnte Asylanträge an griechische Anwälte weiterzuleiten. Doch die wenigen griechischen Anwälte sind mit der Situation vor Ort überfordert, auch die hygienischen Verhältnisse und die medizinische Versorgung sind aufgrund der überfüllten Camps unzureichend.  Wer sich für einen Aufenthalt auf Chios interessiert, kann eine E-Mail an info@rlca.de schicken. Auf der Homepage der RLCA sind weitere Informationen zu finden (https://refugeelawclinicsabroad.org/). Voraussetzung für einen Aufenthalt sind fundierte Kenntnisse im nationalen, europäischen und internationalen Asylrecht sowie erste Erfahrungen in der Rechtsberatung. In der Regel bleiben die Ehrenamtlichen zwei bis vier Wochen auf der Insel. Je nach Voraussetzungen des jeweiligen Bundeslandes bzw. der Prüfungsordnung der Universität kann der Aufenthalt auch als Pflichtpraktikum oder als Wahlstation im Referendariat anerkannt werden.
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